Kirchenrecht contra Barmherzigkeit?

Am 20. November endet das „Jahr der Barmherzigkeit“: Aus den verschiedenen theologischen Disziplinen haben wir das Thema „Barmherzigkeit“ beleuchtet. Den Abschluss macht nun das Kirchenrecht.
11. November 2016 | von

Es ist sprichwörtlich, dass Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Das gilt leider auch in der Kirche. Allerdings wird dieser Zustand nicht kommentarlos hingenommen, sondern er wird bereits von den alttestamentlichen Propheten angeprangert. So mahnt etwa Jes 10, 1-2: „Wehe denen, die Gesetze des Unheils machen … um die Schwachen vom Rechtsweg abzudrängen und die Armen meines Volkes ihres Rechtes zu berauben.“

Notwendiger Schutz der Rechte
Trotz der Grundrechtsnorm des c. 208 CIC/1983, wonach alle Gläubigen eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit besitzen, ist es unbestreitbar, dass es auch in der Kirche Starke und Schwache, Mächtige und Ohnmächtige gibt. Der Schutz der Schwachen vor dem angemaßten Recht der Stärkeren und ganz allgemein der Schutz vor Willkür ist aber eine der grundlegenden Funktionen jeder Rechtsordnung und somit auch des Kirchenrechts. Daher wurde bereits in der ersten Leitlinie für die Reform des CIC festgehalten, dass der vorrangige Gegenstand des Kirchenrechts darin bestehe, die Rechte und Pflichten eines jeden Gläubigen gegenüber den anderen sowie gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft zu definieren und zu schützen. Niemand sollte also in der Kirche ohne sein Recht und in diesem Sinne schwach und ohnmächtig bleiben. Recht ist das hervorragende Instrument, um den Rechtsschutz zu verwirklichen.

Gerechtigkeit und Barmherzigkeit
Menschen, deren Rechte beeinträchtigt oder missachtet werden, identifiziert Papst Franziskus in Evangelii Gaudium Nr. 191 als die Armen, denen die ganz besondere Aufmerksamkeit und Sorge der Kirche gebührt. Solchen Armen gegenüber ist die Kirche zur Gerechtigkeit und zur Barmherzigkeit verpflichtet (Nr. 194). Wie Franziskus in der Einberufungsbulle zum Jahr der Barmherzigkeit Misericordiae vultus deutlich gemacht hat, sieht er Gerechtigkeit und Barmherzigkeit in einem unlösbaren Zusammenhang und nicht als einen Gegensatz (Nr. 20). Gerechtigkeit ist auch in der irdischen Kirche der unverzichtbare erste Schritt auf dem Weg, der schließlich in Gottes Barmherzigkeit zum Ziel kommt und von ihr überboten wird (Nr. 21)
Die Barmherzigkeit ist ein wichtiges Instrument der Rechtsanwendung, das darauf gerichtet ist, im konkreten Fall gemäß c. 1752 CIC/1983 das Heil der Seelen als das Ziel der Kirche im Blick zu behalten und zur Geltung zu bringen.

Mehr als nur Buchstabentreue
Das Kirchenrecht hat eine Reihe von Rechtsinstrumenten entwickelt, die dem Rechtsanwender helfen, im konkreten Fall Recht und Gerechtigkeit nach dem Maßstab der Barmherzigkeit und der Liebe zu schaffen. Damit dieser Maßstab verwirklicht werden kann, wird vom Rechtsanwender erwartet, dass er richtig einschätzen kann, was die Barmherzigkeit im Einzelfall verlangt. Gleichzeitig muss er über das methodische Rüstzeug verfügen, das ihn zur Anwendung dieser Instrumente der Barmherzigkeit befähigt. Die gute Kenntnis und die barmherzige Anwendung des Rechts sind im selben Maße notwendig, um das Recht der Schwachen zu schützen. Der barmherzige Umgang im Recht verlangt daher ein hohes Verantwortungsbewusstsein und eine gute Rechtskenntnis. Steht im Einzelfall fest, dass eine rechtliche Lösung unangebracht oder sogar schädlich wäre, und wird deshalb auf die Anwendung einer Rechtsnorm verzichtet, so verletzt der Rechtsanwender die Gerechtigkeit nicht, sondern das Recht wird durch Liebe und Barmherzigkeit überboten. Wer diese barmherzige Anwendung des Rechts ablehnt, lehnt damit Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Liebe als Ziel jeder Rechtsordnung ab.
Um in der Kirche das Recht der Schwachen schützen und um barmherziges Recht schaffen zu können, ist zuerst eine mitfühlende Wahrnehmung der jeweiligen Situation erforderlich. Dazu muss sich zu einer profunden Kenntnis der Rechtsnormen auch die Kenntnis ihrer Anwendungsregeln gesellen: Es reicht nicht, den Buchstaben des Gesetzes zu kennen, sondern es geht darum, das Recht im Sinne der Kirche zu verstehen und anzuwenden. Ebenso muss auf jedes Schwarz-Weiß-Denken und auf Rigorismus verzichtet werden: Wer das Recht um jeden Preis durchsetzen will, gefährdet das Ziel jeder Rechtsordnung, nämlich Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Frieden. Der Volksmund spricht in solchen Fällen bezeichnenderweise von einer „gnadenlosen Rechtsanwendung“. Gefordert ist also eine wirklich kirchliche Gesinnung, die es versteht, jene Instrumente einzusetzen, die das Kirchenrecht bereithält, um immer die Dimension der auf die Barmherzigkeit hin offenen Liebe sichtbar zu machen. Mit anderen Worten: Die Unkenntnis des Kirchenrechts und seine mangelnde Anwendung gefährden das fundamentale Prinzip der Barmherzigkeit und somit den um Gottes Willen geschuldeten Schutz der Schwachen.

Ungenügende pastorale Äußerungen
Der bereits erwähnte erste Leitsatz zur Codexreform hatte ebenfalls verlangt, dass der CIC Rechtscharakter haben müsse und nicht nur pastorale Ermahnungen enthalten dürfe. Um das Recht der Schwachen in der Kirche schützen zu können, reicht es folglich nicht aus, lediglich pastorale Ermahnungen zu formulieren oder unverbindliche Empfehlungen zu geben.
Es wirkt natürlich sympathisch, wenn Papst Franziskus im Apostolischen Schreiben Amoris Laetitia in Nr. 299 den Geschiedenen, die in einer neuen Verbindung leben, rät, sie sollten sich nicht als exkommuniziert fühlen und gleichzeitig feststellt: Es ist wichtig, sie spüren zu lassen, dass sie Teil der Kirche sind, dass sie nicht exkommuniziert sind und deshalb auch nicht so behandelt werden dürfen.
Ob sich die Geschiedenen, die in einer neuen Verbindung leben, als exkommuniziert fühlen oder nicht, ist nicht der entscheidende Punkt. Entscheidend wäre vielmehr die mit dem geltenden kanonischen Recht übereinstimmende offizielle Feststellung, dass die Geschiedenen und wieder Verheirateten nicht exkommuniziert sind. Daraus müsste das rechtlich normierte und mit Sanktionen bewehrte Verbot abgeleitet werden, dass solche Gläubigen wie Exkommunizierte behandelt werden.
Ganz ähnliches gilt für die Frage, ob auch nichtkatholische Christen die Eucharistie empfangen dürfen oder nicht. Bei seinem Besuch in der evangelisch-lutherischen Gemeinde in Rom am 15. November 2015 hat Papst Franziskus auf eine entsprechende Frage geantwortet: Sprecht mit dem Herrn und geht weiter. Ob so eine Antwort gerade für die Unsicheren und Schwachen eine Hilfe ist und ob sie ihnen die nötige Sicherheit für ihr eigenes Handeln gibt? Wohl eher nicht. Vor allem werden sie durch diese Antwort nicht vor solchen Personen geschützt, die wider geltendes Recht nichtkatholischen Christen den Empfang der Eucharistie grundsätzlich verweigern.

Oberstes Gebot: das Leben
Die rechtliche Unbestimmtheit solcher gut gemeinten Wünsche und Empfehlungen wird die Starken in der Position stärken, die sie sich unabhängig davon meist schon längst zurechtgelegt haben; die Schwachen und Zögernden jedoch werden unsicher und ängstlich bleiben und im Notfall denen wehrlos ausgeliefert sein, die im Pochen auf eine angebliche feste Rechtsposition den Betroffenen die Sakramente verweigern.
Barmherzigkeit und Recht sind in der Kirche keine Gegensätze. Sie bedingen und befördern sich gegenseitig. Beide dienen gemeinsam dem Ziel der Kirche: Eine Ordnung der Liebe zu schaffen, in der Menschen leben können.

Zuletzt aktualisiert: 11. November 2016
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