Gemeinsam am Tisch des Herrn?

Darf ich als Katholik am Abendmahl der Protestanten teilnehmen? Kann ein Protestant die Kommunion empfangen? Fragen, die immer wieder einmal für Unsicherheit sorgen, aber mit rechtlichen Kriterien gut beantwortet werden können.
15. Januar 2017 | von

Für das Reformationsjubiläum haben sich die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland vorgenommen, stärker das Verbindende als das Trennende des christlichen Glaubens zu betonen. Deshalb wird ein Christusfest gefeiert, weil Jesus Christus das Zentrum und das Verbindende zwischen den Konfessionen ist. Das gemeinsame Schauen auf Jesus Christus nimmt aber nicht den Schmerz derjenigen weg, die in der intensivsten Form der Christusbegegnung, im Empfang der Eucharistie oder des Abendmahls, die nach wie vor bestehende Trennung erfahren müssen. Vor allem konfessionsverschiedene Ehepaare verspüren diesen Schmerz, weil die umfassende Gemeinschaft ihres Lebens, ihrer Liebe und ihres Glaubens so an Grenzen stößt. Die fehlende Abendmahls- oder Eucharistiegemeinschaft wird meist mit der fehlenden Kirchengemeinschaft begründet, und dem konkreten Wunsch von Eheleuten wird oft nur mit einem Achselzucken begegnet.

Strenges Verbot
Der mangelnden Kirchengemeinschaft entspricht das strikte, an katholische Priester gerichtete Verbot des c. 908 CIC, gemeinsam mit Amtsträgern anderer Kirchen, die nicht in voller Einheit mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu zelebrieren. Eine Messe kann also nicht als ökumenischer Gottesdienst gefeiert und ein evangelischer Pfarrer kann nicht als Konzelebrant zugelassen werden. Der Grund liegt darin, dass durch Amtsträger, die stets im Namen der Kirche handeln, mit einer solchen Feier ein Zeichen für eine Einheit gesetzt würde, die objektiv nicht besteht. Katholische Priester, die gegen dieses Verbot handeln, werden gemäß c. 1365 CIC mit Kirchenstrafe bedroht.

Flexible Einzelfallregelung
Die einzelnen Gläubigen aber besitzen das Recht, dass sie von den geistlichen Hirten Hilfe aus dem Wort Gottes und den Sakramenten empfangen (c. 213 CIC). Weil dieses Recht aus der Taufe erwächst, kommt es allen Christen zu, auch wenn dieses Recht vornehmlich in der jeweils eigenen Kirche ausgeübt wird. Dieses Grundrecht, ein Christenrecht und kein Katholikenrecht, führt notwendig zu einer flexiblen rechtlichen Regelung für den Einzelfall.
In c. 844 § 1 CIC wird die Regel aufgestellt, dass katholische Geistliche die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen spenden, und dass katholische Gläubige die Sakramente erlaubt nur von katholischen Geistlichen empfangen. Dabei wird auch auf die Ausnahmen hingewiesen, die in den folgenden Paragraphen geregelt werden. Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis erfordert von allen Beteiligten eine sorgfältige, verantwortliche Abwägung und erlaubt keine pauschalen Lösungen.
Der c. 844 § 2 CIC erlaubt es Katholiken in bestimmten Fällen, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Geistlichen zu empfangen, in deren Kirche diese Sakramente gültig gespendet werden. 
Vorausgesetzt wird, dass eine Notwendigkeit für den Sakramentenempfang besteht, dass es um einen geistlichen Nutzen geht, dass eine mögliche Differenz in der Lehre bewusst ist und dass der Katholik in der konkreten Situation keinen katholischen Geistlichen aufsuchen kann. Der Empfang des evangelischen Abendmahls wird einem Katholiken damit nicht erlaubt, wohl aber der Eucharistieempfang in einer orthodoxen Kirche.

Bedingungen des Kommunionempfangs
Für einen evangelischen Christen, der die Eucharistie empfangen möchte, ist c. 844 § 4 CIC zu beachten: Es muss entweder Todesgefahr oder eine andere schwerwiegende Notwendigkeit dafür bestehen; dem evangelischen Christen muss es unmöglich sein, einen eigenen Spender aufzusuchen; er muss von sich aus um die Eucharistie bitten, den katholischen Glauben daran teilen und in rechter Weise disponiert sein. Vorausgesetzt wird also ein verantwortliches Gewissensurteil des evangelischen Christen darüber, ob er sich in der beschriebenen Situation befindet. Dieses Urteil kommt nur ihm selbst zu und keinem anderen, und wenn es um den Glauben bezüglich der Eucharistie geht, soll sich niemand anmaßen, von einem evangelischen Christen Glaubensbekenntnisse zu verlangen, die er von einem durchschnittlichen Katholiken niemals erwarten könnte.
Das ökumenische Direktorium, ein wichtiges Rechtsdokument für die Ökumene, weist in Nr. 159 und 160 darauf hin, dass bei konfessionsverschiedenen Trauungen die Feier einer Brautmesse erlaubt und der nichtkatholische Teil nach Maßgabe des Kirchenrechts (vgl. c. 844 CIC) zur eucharistischen Kommunion zugelassen werden kann. Wörtlich heißt es in Nr. 159: „Dabei ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, die dadurch gegeben ist, dass zwei getaufte Christen das christliche Ehesakrament empfangen.“
Für konfessionsverschiedene Ehepartner bestehen Möglichkeiten, die oft gar nicht bekannt sind. Eine allgemeine Einladung von Nichtkatholiken zur Kommunion entspricht aber dem geltenden Kirchenrecht ebenso wenig wie deren absoluter Ausschluss.
 

Zuletzt aktualisiert: 15. Januar 2017
Kommentar